Satzung 2021-12-15T12:45:07+01:00

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Satzung der Rotkreuz-Stiftung Dortmund

Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Dortmund. Sie verwendet im Rechtsverkehr den Namen „Rotkreuz-Stiftung Dortmund“.

Zweck der Stiftung ist die selbstlose Förderung der Allgemeinheit durch finanzielle Unterstützung der als steuerbegünstigt anerkannten gemeinnützigen Aufgaben des DRK-Kreisverbandes Dortmund e. V. und seiner zugehörigen steuerbegünstigten Ortsvereine, steuerbegünstigter Körperschaften, an denen der DRK-Kreisverband Dortmund e. V. bzw. seine steuerbegünstigten Ortsvereine beteiligt sind, sowie anderer Rot-Kreuz-Gliederungen und gemeinnütziger Einrichtungen zur Verwirklichung folgender steuerbegünstigter Zwecke (gemäß AO § 52 Abs. 2, Nr. 3, 4, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 24 und § 53, Nr. 1):

  • Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege;
  • Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
  • Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung;
  • Förderung des Wohlfahrtswesens;
  • Förderung der Hilfe für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Zivilbeschädigter und Behinderter, Förderung des Suchdienstes für Vermisste;
  • Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
  • Förderung des Katastrophen- und Zivilschutzes;
  • Förderung internationaler Gesinnung, und des Völkerverständigungsgedankens durch Verbreitung von Kenntnissen des humanitären Völkerrechts und der Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung;
  • Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke;
  • Förderung von Personen die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

Die Zwecke werden insbesondere verfolgt durch die Beschaffung von Mitteln durch Zustiftungen und Spenden. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

  1. Die Stiftung ist eine Gründung des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband Dortmund e. V. zur Förderung satzungsgemäßer Aufgaben des Roten Kreuzes i. S. § 2 dieser Satzung. Durch Einbindung in die Gesamtorganisation des Deutschen Roten Kreuzes nach Maßgabe dieser Satzung ist sie ein Teil der nationalen Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Die Stiftung bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Diese Grundsätze sind für die Stiftung verbindlich.
  3. Die Stiftung führt als besonderes Kennzeichen das völkerrechtlich anerkannte Zeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund.
  4. Verbindliche Bestimmungen, die von den Organen des Deutschen Roten Kreuzes e. V. und/oder den Organen des DRK-Landesverbandes Westfalen-Lippe e. V. beschlossen wurden, sind auch für die Stiftung verbindlich.
  5. Dies gilt nicht für solche Bestimmungen, die den Stiftungszweck, den dauerhaften Bestand der Stiftung oder die Gemeinnützigkeit der Stiftung gefährden bzw. stiftungsrechtlichen Vorgaben, Regelungen oder Anordnungen der Stiftungsaufsicht widersprechen.
  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (§ 52 AO) und mildtätige Zwecke (§ 53 AO) im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist eine Förderstiftung im Sinne des § 58 Nr. 1 AO, die ihre Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtungen verwendet.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung aus einem Kapitalvermögen in Höhe von 100.000,00 € (in Worten: einhunderttausend Euro).
  2. Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen und sonstige Zuwendungen zum Stiftungsvermögen anzunehmen. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
  3. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen kaufmännisch sinnvoll zu verwalten, wobei Vermögensumschichtungen zulässig sind. Nicht zulässig sind Spekulationsgeschäfte aller Art. Dabei ist das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
    1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
    2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; § 5 Abs. 2, Satz 2 bleibt unberührt.
  2. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Zuwendungen vorab zu decken.
  4. Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden.
  5. Die Jahresabrechnung und Vermögensaufstellung der Stiftung zur Vorlage bei der Stiftungsaufsichtsbehörde und beim Finanzamt sind vom Vorstand zu erstellen, soweit erforderlich unter Mitwirkung eines Steuerberaters und/ oder Wirtschaftsprüfers.
  6. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
  1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
  2. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie haben nur einen Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.
  1. Der Vorstand der Stiftung besteht aus mindestens 3, höchstens 5 natürlichen Personen, wobei der ehrenamtl. Vorsitzende / Präsident des DRK Kreisverbands Dortmund e. V. auf Dauer seiner Amtszeit geborenes Mitglied des Stiftungsvorstandes ist. Die weiteren Mitglieder werden vom Kuratorium der Stiftung benannt. Eine wiederholte Benennung ist zulässig.
  2. Das Kuratorium der Stiftung ist befugt, ein Mitglied des Stiftungsvorstands aus wichtigem Grund abzuberufen.
  3. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden analog der satzungsgemäßen Amtszeit des Kuratoriums der Stiftung bestellt.
  4. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes bleiben bis zu Bestellung ihres Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vor der Bestellung eines Nachfolgers endgültig aus, so können in der Zwischenzeit unaufschiebbare Maßnahmen von den verbleibenden Mitgliedern gemeinsam getroffen werden.
  5. Der Vorstand der Stiftung wählt mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinschaftlich zur Vertretung berechtigt.
  2. Der Vorstand hat die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung sparsam und wirtschaftlich so zu verwalten, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
    • die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
    • die Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel,
    • die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung u. die Rechnungsführung,
    • die Änderung der Satzung mit Zustimmung des Kuratoriums.
  1. Der Vorstand kann den/die Geschäftsführer(in) des DRK-Kreisverbandes Dortmund
    V. mit der laufenden Geschäftsführung beauftragen, Vertretungsbefugnis kann nur im Einzelfall erteilt werden.
  1. Das Kuratorium der Stiftung besteht aus mindestens 3, höchstens 5 natürlichen Personen. Das Kuratorium bestimmt mit Mehrheitsbeschluss über die Benennung seiner Mitglieder. Eine wiederholte Benennung ist zulässig. Das Präsidium des DRK Kreisverbands Dortmund e. V. ist über die Benennung neuer Mitglieder des Kuratoriums zu informieren.
  2. Die Mitglieder des Kuratoriums sollen nicht zugleich dem ehrenamtl. Vorstand / Präsidium des DRK Kreisverbands Dortmund e. V. angehören und keine hauptamtliche Tätigkeit im DRK Kreisverband Dortmund und / oder seinen Unterorganisationen ausüben.
  3. Ein Mitglied des Kuratoriums kann aus wichtigem Grund durch Mehrheitsbeschluss des Kuratoriums abberufen werden.
  4. Die einzelnen Mitglieder des Kuratoriums werden jeweils auf Dauer von 4 Jahren bestellt, sie bleiben bis zu Bestellung ihres Nachfolgers im Amt.
  5. Scheidet ein Mitglied vor der Bestellung eines Nachfolgers endgültig aus, so können in der Zwischenzeit erforderliche Maßnahmen von den verbleibenden Mitgliedern gemeinsam getroffen werden.
  6. Die Mitglieder des Kuratoriums wählen mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  1. Das Kuratorium überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes und ist zur Erfüllung seiner Aufgaben gegenüber dem Vorstand weisungsbefugt. Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören insbesondere:
    • die Überwachung der Verwaltung des Stiftungsvermögens und der verfügbaren Stiftungsmittel,
    • die Benennung der Mitglieder des Stiftungsvorstands,
    • die Entgegennahme der Berichterstattung des Vorstands über die Tätigkeit und die Rechnungsführung der Stiftung,
    • die Entlastung des Stiftungsvorstands,
    • die Genehmigung von Änderungen der Stiftungssatzung durch den Vorstand,
    • die Umsetzung verbindlicher Regelungen und Maßgaben des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes e. V., soweit nicht stiftungsrechtliche Vorgaben, Regelungen oder Weisungen der Stiftungsaufsicht entgegenstehen.
  1. Der Stiftungsvorstand beruft einen Stiftungsrat, dem Personen des öffentlichen Lebens sowie Personen, die durch Zustiftungen zur Mehrung des Stiftungsvermögens in erheblichem Umfang beigetragen haben, angehören sollen.
  2. Die einzelnen Mitglieder des Stiftungsrats werden jeweils auf 4 Jahre bestellt, eine wiederholte Bestellung ist möglich.
  3. Der Stiftungsrat berät den Stiftungsvorstand bei allen wichtigen Fragen der Stiftung.
  4. Der Stiftungsrat wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand der Stiftung zu einer gemeinsamen Sitzung unter Wahrung einer Frist von 2 Wochen eingeladen.
  5. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit für die Dauer seiner Amtszeit einen Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Sitzungen des Stiftungsrats werden vom Vorsitzenden des Stiftungsrats einberufen, der Ort und Zeit der Sitzung mit den übrigen Mitgliedern abstimmt.
  1. Vorstand und Kuratorium werden unabhängig vom jeweiligen Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der jeweiligen Mitglieder anwesend ist.
  2. Mit Ausnahme der Regelung nach § 13, Abs. 1 kommen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern alle Mitglieder des Vorstandes damit einverstanden sind.
  1. Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Änderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so kann der Vorstand der Stiftung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder und Zustimmung des Kuratoriums einen neuen Zweck bestimmen, der den Vorschriften der §§ 52 und 53 AO zu entsprechen hat. Gleiches gilt für die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung. Die Beschlüsse dürfen die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigen.
  2. Sonstige Satzungsänderungen können mit einer einfachen Mehrheit vom Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums beschlossen werden, wenn dies insbesondere wegen geänderter Verhältnisse unter Beachtung des Stifterwillens dem Interesse der Stiftung dient.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die dem DRK-Kreisverband Dortmund e.V. zugeordneten gemeinnützigen DRK-Ortsvereine e. V. zu gleichen Teilen, ersatzweise an den DRK-Landesverband Westfalen-Lippe e. V., die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben, die den Stiftungszwecken gemäß § 2 möglichst nahe kommen.
  1. Rechtsstreitigkeiten zwischen der Stiftung und anderen Verbänden, Organisationen oder Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes im Bereich des DRK-Landesverbandes Westfalen-Lippe e. V. werden durch das beim DRK-Landesverband Westfalen-Lippe e. V. gebildete Schiedsgericht entschieden.
  2. Rechtsstreitigkeiten zwischen der Stiftung und anderen Verbänden, Organisationen oder Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes außerhalb des DRK-Landesverbandes Westfalen-Lippe e. V. werden durch das Bundesschiedsgericht des DRK e. V. entschieden.
  3. Das Verfahren der Schiedsgerichte richtet sich nach der Schiedsordnung des Deutschen Roten Kreuzes in der jeweils gültigen Fassung. Diese ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage in der Fassung vom 12.11.2009 beigefügt.
  4. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich, insbesondere stiftungsrechtlich, zulässig ist und die Stiftungsaufsicht keine andere Weisung erteilt.
  5. Die Anrufung des Schiedsgerichts hat keine aufschiebende Wirkung.

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungszweck ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes einzuholen.

Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Dieser ist auch unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

Zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung in Arnsberg, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

Die Satzung ersetzt die derzeit gültige Satzung vom 24.02.2015 und tritt nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde umgehend in Kraft.

Dortmund, den 11.08.2021

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